Verwaltungsgerichtshof
15.09.2006
2004/04/0185
GRS wie 85/18/0176 E 15. Februar 1991 RS 3
(Hier: Paragraph 44 a, Ziffer eins, statt Paragraph 44 a, Litera a, VStG; hier: Für die Beurteilung der Verjährung für das angelastete Delikt ist der einheitliche Entschluss des Beschwerdeführers, das näher umschriebene Bauvorhaben der Wohn- und Büroanlage und den Verkauf ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung abzuwickeln, aus den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichend ersichtlich. Die von der belangten Behörde als "zumindest" grob fahrlässig bezeichnete subjektive Tatseite führt diesfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.)
Weder die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera a, VStG noch jene des Paragraph 59, AVG gebietet die Feststellung im Spruch, ob dem Besch die Schuldform des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift keine Regelung hinsichtlich des Verschuldens enthält (Hinweis E 16.12.1987, 87/02/0146, E 28.6.1989, 88/02/0222).