Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Geschäftszahl

2004/04/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/04/0191 E 23. Oktober 1995 RS 4

(hier: erster Satz; hier: Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994)

Stammrechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1973 sind, sofern mehrere von einem einheitlichen Tatwillen umfaßte Tathandlungen gegeben sind (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980), als fortgesetztes Delikt zu werten, sodaß die Anwendung des im Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. In diesem Fall sind durch ein Straferkenntnis - ungeachtet der Anführung eines vorher endenden Tatzeitraumes im Spruch des Straferkenntnisses - alle bis zur Zustellung des Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen von der Bestrafung umfaßt (Hinweis E 17.2.1987, 86/04/0212).