Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Geschäftszahl

2004/04/0185

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 226, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997, (wie er zu Beginn des hier festgestellten Tatzeitraums in Kraft stand) umfasste der Tätigkeitsbereich des Bauträgers die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen) auf eigene oder fremde Rechnung. In Paragraph 225, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997, wurde mit 1. Juli 1997 der Tätigkeitsbereich des Bauträgers auf einem Neubau gleichkommende Sanierungen ausgedehnt und das Recht des Bauträgers auf Verwertung aufgenommen. Die Verwertung der errichteten Gebäude ist somit ein weiteres Element der Bauträgertätigkeit. Die Verwertung des Bauobjektes durch den Bauträger ist zwar kein notwendiges Merkmal dieses Gewerbetatbestandes, doch sind Verwertungshandlungen im Zusammenhang mit der organisatorischen und kommerziellen Abwicklung eines Bauvorhabens auch von der Bauträgergewerbeberechtigung umfasst vergleiche die Erläuterungen 644 BlgNR römisch zwanzig. GP, 45: "In Absatz 4, wurde das Recht der Erstverwertung für den Bauträger aufgenommen, wie es derzeit auf Grund der gefestigten Anschauung der beteiligten Kreise besteht"; vergleiche auch Paragraph 225, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).