Verwaltungsgerichtshof
06.04.2005
2004/04/0058
Die Pauschalreise-RL 90/314/EWG räumt dem nationalen Gesetzgeber mehrfach die Wahl ein, eine (durch Versicherung oder Garantie gedeckte) Haftung entweder dem Veranstalter oder dem Vermittler aufzuerlegen. Der österreichische Gesetzgeber hat sich für die dem österreichischen Recht entsprechende Lösung der Haftung des Veranstalters als Vertragspartner des Reisenden entschieden (Hinweis Apathy in Schwimann (Hrsg.), Praxiskommentar ABGB2 römisch sechs, KSchG Paragraph 31 b,, Rz. 12).