Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsdatum
26.04.2005
Geschäftszahl
2004/03/0190
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn ein Recht im Sinne des § 8 Abs. 1 TKG 2003 vertraglich eingeräumt wurde, das auch durch behördliche Entscheidung etwa im Sinne des § 6 Abs. 3 TKG 2003 erlangt werden hätte können, besteht eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 TKG 2003 (sofern die Mitbenutzung für den Inhaber der Kommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist) und liegt damit ein Hindernis für die Einräumung eines eigenen Leitungsrechtes im Sinne des § 5 Abs. 4 Z. 2 lit. c TKG 2003 vor.
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2004/03/0189 E 26. April 2005
2004/03/0191 E 26. April 2005
2004/03/0192 E 26. April 2005