Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Geschäftszahl

2004/03/0059

Rechtssatz

Der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2003 stellt auf das Teilnehmerverzeichnis der jeweils verpflichteten Unternehmen ab ("ihr Teilnehmerverzeichnis"); es kann schon aus dem systematischen Zusammenhang in Paragraph 18, TKG 2003 heraus nicht zweifelhaft sein, dass es sich dabei um das Verzeichnis der Teilnehmer - das sind nach der Legaldefinition in Paragraph 3, Ziffer 19, TKG 2003 natürliche oder juristische Personen, die mit einem Betreiber einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen haben - des jeweiligen Unternehmens handelt, zu dessen Führung jeder Betreiber eines öffentlichen Telefondienstes nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 verpflichtet ist ("Verzeichnis ihrer Teilnehmer"). Auch wenn die Erbringerin des Universaldienstes ein betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis "von Teilnehmern öffentlicher Telefondienste" gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, TKG 2003 erstellt, so trifft sie daneben jedenfalls die Verpflichtung, ein auf aktuellem Stand zu haltendes Verzeichnis ihrer Teilnehmer nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003 zu führen, das vom betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, TKG 2003 - für dessen Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung andere Regelungen vergleiche Paragraph 28, TKG 2003) als für das unternehmensbezogene Teilnehmerverzeichnis gelten - zu unterscheiden ist.