Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2009

Geschäftszahl

2004/03/0051

Rechtssatz

Zahlreiche Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, eine Vielzahl von Übertretungen des KFG, des GütbefG, der GewO sowie des AuslBG mit Geldstrafen in (teilweise) nicht unerheblichem Ausmaß stellen Verstöße schwerwiegender Art im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 dar (Hinweis E vom 18. November 1998, 96/03/0351).