Verwaltungsgerichtshof
23.09.2009
2004/03/0051
Zahlreiche Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, eine Vielzahl von Übertretungen des KFG, des GütbefG, der GewO sowie des AuslBG mit Geldstrafen in (teilweise) nicht unerheblichem Ausmaß stellen Verstöße schwerwiegender Art im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, GütbefG 1995 dar (Hinweis E vom 18. November 1998, 96/03/0351).