Verwaltungsgerichtshof
28.05.2008
2004/03/0030
Öffentliche Gewässer stehen jedermann im Rahmen des gesetzlich beschränkten Gemeingebrauches zur Nutzung offen; darüber hinaus bedarf es einer besonderen behördlichen Bewilligung vergleiche Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht (1993) Rz 4 zu Paragraph 2, WRG, und Oberleitner, Kommentar zum WRG2 (2007) Rz 2 zu Paragraph 2, WRG).