Verwaltungsgerichtshof
28.05.2008
2004/03/0030
Die von einer Partei im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem dinglichen Recht an einer Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird, (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im SchifffahrtsG als subjektiv-öffentliche Rechte ausgebildet sein vergleiche E vom 13. November 1996, Zl 96/03/0241, und vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 34, Absatz 4, Eisenbahngesetz 1957 etwa E vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).