Verwaltungsgerichtshof
25.02.2005
2004/02/0217
GRS wie 94/03/0138 E 14. Dezember 1994 RS 2
(Hier mit dem Zusatz: Dies gilt in gleicher Weise für die vertretungsbefugten Organe eines Vereines im Umfang des Paragraph 6, Vereinsgesetz 2002.)
Auch wenn die Lenkeranfrage iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.