Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2005

Geschäftszahl

2004/02/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/03/0138 E 14. Dezember 1994 RS 2

(Hier mit dem Zusatz: Dies gilt in gleicher Weise für die vertretungsbefugten Organe eines Vereines im Umfang des Paragraph 6, Vereinsgesetz 2002.)

Stammrechtssatz

Auch wenn die Lenkeranfrage iSd Paragraph 103, Absatz 2, KFG nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH ergangen ist, ist der Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.