Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2005

Geschäftszahl

2004/02/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0237 E 16. Dezember 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (Hinweis E 19.10.1994, 94/03/0121).