Verwaltungsgerichtshof
25.02.2005
2004/02/0217
GRS wie 98/03/0237 E 16. Dezember 1998 RS 1
Da die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur einmal besteht, ist der Zulassungsbesitzer, wurde bereits eine Anfrage an ihn zugestellt, nicht verpflichtet, eine denselben Sachverhalt erneut erfassende Anfrage zu beantworten (Hinweis E 19.10.1994, 94/03/0121).