Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2004

Geschäftszahl

2004/02/0196

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/02/0220 E 11. Oktober 2002 RS 2

(Hier: Dies gilt auch für nicht mehr als drei Versuche. Der Beamte hat sieben Blasversuche zugelassen, wobei die zwei letzten Versuche zu der Auswertung eines Atemluftalkoholgehaltes führten. Dabei ist wesentlich, dass bei der "2. Messung" mit einem Ergebnis von 0,00 mg/l Atemluftalkohol aus dem Messstreifen - entsprechend den Verwendungsrichtlinien - der Ausdruck ersichtlich ist, "Probendifferenz Messung(en) nicht verwertbar und der einschreitende Beamte (dennoch) die Amtshandlung beendete. In diesem Fall konnte der Bf davon ausgehen, dass die Atemluftuntersuchung mit einem Ergebnis abgeschlossen wurde und er somit seiner Verpflichtung iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nachgekommen ist.)

Stammrechtssatz

Der die Atemluftuntersuchung durchführende Beamte muss - bei Vorliegen eines entsprechenden Verhaltens des Probanden - jedenfalls nicht mehr als vier Versuche zulassen, da auch weniger als vier Fehlversuche als Verweigerung gewertet werden können, wenn diese zu ungültigen Messergebnissen geführt haben (Hinweis E 26. April 2002, 99/02/0212; E 11.Oktober 2000, 2000/03/0083).