Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2004

Geschäftszahl

2004/02/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/04/0245 E 25. Februar 1992 RS 2

(Hier: Die Berufung weist - für sich allein gesehen - das äußere Erscheinungsbild eines von Dipl. Ing. W.K. im eigenen Namen verfassten Schriftsatzes auf. Dies folgt insbesondere aus der "Ich-Form" des Textes und dem Fehlen eines Hinweises auf das Einschreiten als Vertreter im Berufungsschriftsatz. Darauf kommt es aber nicht allein an. Es darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Berufung die zitierte "Vertretungsvollmacht" beilag (Hinweis E 30. Jänner 1996, 94/11/0145) und daher nach Ansicht des Gerichtshofes keinerlei Zweifel darüber bestehen konnte, dass diese Berufung im Namen der Bf erhoben wurde. In dem die belBeh die verfahrensgegenständliche Berufung Dipl. Ing. W.K. als in dessen Namen erhoben zurechnete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.)

Stammrechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid - implizit - auch eine Entscheidung darüber, daß die erledigte Berufung nicht dem Bf zuzurechnen ist, so greift der angefochtene Bescheid in die Rechtssphäre des Bf ein. Die Beschwerde ist daher zulässig (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984) (hier: die Berufung war mit der Begründung zurückgewiesen worden, sie sei von einer "Firma" erhoben, die kein selbständiges Rechtssubjekt darstelle, nicht vom Bf).