Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2005

Geschäftszahl

2004/02/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0228 E 20. Dezember 2002 RS 1

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/02/0089