Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2005

Geschäftszahl

2004/02/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0379 E 25. Juni 2003 RS 1 (Hier: keine Rechtsverletzung durch Abweisung (statt Zurückweisung) eines solchen Antrages)

Stammrechtssatz

Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des gemäß Paragraph 52, a Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) im Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß geltenden Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt, räumt das Gesetz niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein. Mangels eines solchen ihm zustehenden Rechtes ist der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates in subjektivöffentlichen Rechten nicht verletzt worden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 1999, Zl. 99/11/0240, mwH).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/02/0089