Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2004

Geschäftszahl

2004/02/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0228 E 20. Dezember 2002 RS 1

(Hier: Besch hat beim Stehen "gewankt" und sich auf dem Fahrrad "abgestützt".)

Stammrechtssatz

Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).