Verwaltungsgerichtshof
11.05.2004
2004/02/0005
GRS wie 2002/02/0228 E 20. Dezember 2002 RS 1
(Hier: Besch hat beim Stehen "gewankt" und sich auf dem Fahrrad "abgestützt".)
Es reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 schon der Verdacht aus, der Besch habe das Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt(Hinweis E 26. Juli 2002, 2002/02/0170). Dieser Verdacht muss allerdings - durch entsprechende Beweise gestützt - begründet sein (Hinweis E 23. Mai 2002, 2002/03/0041).