Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2003

Geschäftszahl

2003/18/0213

Rechtssatz

Dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch gegen Fremde zulässig ist, bei denen das Strafgericht eine positive Prognose über das künftige Verhalten erstellt hat, ergibt sich eindeutig daraus, dass Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall FrG 1997 ausdrücklich die - ebenso wie die bedingte Entlassung eine positive Prognose durch das Gericht voraussetzende - Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe als Aufenthaltsverbotsgrund normiert.