Verwaltungsgerichtshof
30.06.2005
2003/18/0209
GRS wie 92/09/0331 E 19. Mai 1993 RS 3
Der Umstand, daß der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (Hinweis E 18.12.1984, 84/05/0175).