Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Geschäftszahl

2003/18/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/09/0331 E 19. Mai 1993 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß der Zustellempfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von einem Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, ist von der Behörde von Amts wegen zu prüfen (Hinweis E 18.12.1984, 84/05/0175).