Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Geschäftszahl

2003/18/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/18/0129 E 3. November 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Die Fremdenbehörde hat die Frage, ob ein Fremder eine Beschäftigung ausgeübt hat, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, ohne Bindung an die Mitteilung des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 36, Absatz 4, FrG 1997 zu beurteilen.