Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Geschäftszahl

2003/18/0019

Rechtssatz

Wird im angefochtenen Bescheid die Geschäftszahl des - datumsmäßig richtig bezeichneten - Bescheides der Erstbehörde unrichtig angeführt, so handelt es sich bei dieser unrichtigen Zitierung der Bescheidzahl um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der belBeh beruhende Unrichtigkeit, die die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht hindert und deren Berichtigung jederzeit möglich ist.