Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.2006

Geschäftszahl

2003/18/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0083 E 16. Mai 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig. Eine Meinung der Behörde erster Instanz über die Gültigkeit von Zustellvorgängen entfaltet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Bindung.