Verwaltungsgerichtshof
15.03.2006
2003/18/0019
GRS wie 2001/09/0083 E 16. Mai 2001 RS 1
Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig. Eine Meinung der Behörde erster Instanz über die Gültigkeit von Zustellvorgängen entfaltet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Bindung.