Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.2003

Geschäftszahl

2003/17/0305

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht nur auf stichprobenartige Proben beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Eintragung der Frist im Kalender seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (Hinweis B 29. September 2000, 2000/02/0191).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/17/0306