Verwaltungsgerichtshof
25.11.2003
2003/17/0305
Ein Rechtsanwalt darf die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen und sich auch nicht nur auf stichprobenartige Proben beschränken. Kommt der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Eintragung der Frist im Kalender seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (Hinweis B 29. September 2000, 2000/02/0191).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2003/17/0306