Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2003

Geschäftszahl

2003/17/0086

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz eins, AlkStG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, legcit handelt von einer zollrechtlichen Betriebsbewilligung. Diese umfasst eine Umschreibung der Örtlichkeit, aber auch der Betriebsweisen und der Einrichtungen vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, legcit: "... eine Beschreibung des Verwendungsbetriebes und eine Beschreibung der Lagerung, der Verwendung und des Verbrauches von Alkohol im Betrieb ..."). Dies bedeutet aber, dass eine erteilte Betriebsbewilligung (hier für die Stammapotheke) einen räumlich getrennten Filialbetrieb oder eine Filialapotheke nicht mitumfasst. Nachdem es sich bei der Erteilung einer Bewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, der Antragsinhalt (mit seinen Beilagen, unter anderem der Betriebsbeschreibung) daher den - zulässigen - Gegenstand des Bewilligungsbescheides konstituiert und somit für den Bewilligungsumfang maßgebend ist, ist die Filialapotheke, da dort nicht als Verwendungsbetrieb benannt und beschrieben, vom Bewilligungsumfang nicht umfasst. Auch der Zweck einer Kontrolle der Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften gebietet eine einschränkende Auslegung der erteilten Bewilligung. Aus diesen Erwägungen (Schwierigkeit der Kontrolle der abgegebenen Menge an einem nicht von der Bewilligung umfassten Standort) kommt es daher nicht darauf an, dass die verbrauchten Mengen letztlich auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben und somit (insoweit) bestimmungsgemäß verwendet wurden; die durch das "Wegbringen" entstandene Steuerschuld wird durch die allenfalls bestimmungsgemäße Abgabe nicht wieder zum Erlöschen gebracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/17/0022