Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Geschäftszahl

2003/16/0472

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt bei den im Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Anknüpfung dieser Abgaben auf die äußere formalrechtliche Gestaltung in den Hintergrund. Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vergleiche etwa die Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (Paragraph 4, NeuFöG) - eintreten.