Verwaltungsgerichtshof
16.10.2003
2003/16/0126
GRS wie 89/13/0098 E 9. Oktober 1991 RS 2
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 22.5.1980, 714/79).