Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2004

Geschäftszahl

2003/16/0113

Rechtssatz

Beim Rechtsbehelf muss es sich um einen prozessualen Schritt gegenüber der Behörde, somit um ein aktives Tun handeln (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/16/0154, und 2001/16/0225, E 19. Juni 2000, 2000/16/0296), weshalb allein das Unterlassen der Abgabe einer Selbstbemessungserklärung kein Rechtsbehelf ist. Eine Untätigkeit des Abgabenschuldners (wenn auch nur einen Teil der Steuerschuld betreffend) kann nicht als ein solcher Rechtsbehelf gewertet werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/16/0031 E 9. Juni 2004