Verwaltungsgerichtshof
04.12.2003
2003/16/0108
Dann, wenn die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet sind und daher kein Zweifel bestehen kann, dass der Wert der hingegebenen Liegenschaftsanteile ermittelt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstücks nicht vor (Hinweis E 29. Jänner 1996, 95/16/0187).