Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Geschäftszahl

2003/16/0108

Rechtssatz

Dann, wenn die jeweiligen Tauschleistungen eindeutig bezeichnet sind und daher kein Zweifel bestehen kann, dass der Wert der hingegebenen Liegenschaftsanteile ermittelt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer nach dem Wert des Grundstücks nicht vor (Hinweis E 29. Jänner 1996, 95/16/0187).