Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Geschäftszahl

2003/16/0108

Rechtssatz

Bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung reichen nicht aus, um den Wert der Gegenleistung durch den Wert des Grundstücks zu ersetzen (Hinweis E 20. Juni 1990, 89/16/0101).