Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2003

Geschäftszahl

2003/16/0108

Rechtssatz

Bei einer Realteilung iSd Paragraph 841, ABGB erhält jeder Teilhaber an Stelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd Paragraph 1045, ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann - aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht und damit auch unter dem Gesichtspunkt der Erhebung der Eintragungsgebühren - als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden (Hinweis E 19. September 2001, 2001/16/0402, 0403).