Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2004

Geschäftszahl

2003/16/0104

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0500 B 21. Jänner 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht auf eine richtige Rechtsanwendung. Ebenso wenig besteht ein solches Recht auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften. Mit dem Hinweis auf solche Verfahrensvorschriften wird kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt.