Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2003/16/0093

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses ist hinsichtlich der Geltendmachung von Abgaben grundsätzlich nationales Recht anzuwenden vergleiche Witte, Zollkodex3, Artikel 213,, Rz 3).