Verwaltungsgerichtshof
26.02.2004
2003/16/0018
GRS wie 98/17/0227 E 27. September 1999 RS 3
Nach Artikel 245, ZK 1992 werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244, ZK 1992 anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244, ZK 1992 wurde im ZollRDG 1994 nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach Paragraph 2, Absatz eins, ZollRDG 1994 die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244, ZK 1992 entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO, sodass in Vollziehung des Artikel 244, ZK 1992 die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.