Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Geschäftszahl

2003/15/0136

Rechtssatz

Aus einem allfälligen Fehler in der Gesetzesvollziehung gegenüber anderen Personen ergibt sich eine Rechtswidrigkeit des der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Bescheides nicht.