Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2005

Geschäftszahl

2003/15/0136

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1999, 93/17/0119, ergibt sich, dass gemischte Veranstaltungen dann nicht mehr als solche iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, VGSG angesehen werden, wenn die Darbietung einer Tanzmöglichkeit für die Besucher einer Veranstaltung nach der Verkehrsauffassung so marginal ist, dass nicht mehr von einem Publikumstanz gesprochen werden kann.