Verwaltungsgerichtshof
21.04.2005
2003/15/0124
GRS wie 90/15/0082 E 25. Februar 1991 RS 1
Ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, BewG liegt vor, wenn das zu bewertende Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet darstellt.