Verwaltungsgerichtshof
23.09.2005
2003/15/0105
GRS wie 0322/66 E 20. Oktober 1967 VwSlg 3666 F/1967 RS 1
Ein Grundstück, das als unbebaut erworben und auf dem sodann ein Haus errichtet wurde, bleibt ungeachtet dessen, daß es nun als bebaut zu gelten hat, dieselbe Sache, und seine Veräußerung - sofern sie innerhalb der vom Gesetz für die Annahme von Spekulationsgeschäften festgesetzten Frist erfolgt - ist ein Spekulationsgeschäft.
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E 20.10.1967, 322/66 #1 VwSlg 3666 F/1967