Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2005

Geschäftszahl

2003/15/0105

Rechtssatz

Paragraph 30, EStG 1988 erfasst die Anschaffung und Veräußerung desselben Wirtschaftsgutes innerhalb bestimmter Frist, wobei für die Berechnung der Spekulationsfrist nicht das Verfügungsgeschäft, sondern das Verpflichtungsgeschäft maßgebend ist. (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 30, Tz 17). Das Gesetz setzt also Identität des angeschafften und des veräußerten Wirtschaftsgutes voraus. Demnach liegt kein Spekulationsgeschäft vor, wenn ein angeschafftes Wirtschaftsgut in ein anderes umgewandelt und anschließend veräußert wird. Somit können hergestellte Wirtschaftsgüter nicht Gegenstand eines Spekulationsgeschäftes sein (Hinweis Doralt/Kempf, EStG7, Paragraph 30, Tz 63). Dies allerdings mit der Einschränkung für Grundstücke, dass durch den Bau eines Gebäudes auf eigenem Grund und Boden aus der Sicht des Paragraph 30, EStG kein neues Wirtschaftsgut entsteht und die Veräußerung der vom Steuerpflichtigen bebauten Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist daher den Spekulationstatbestand erfüllt (Hinweis E 26. November 1991, 91/14/0196).