Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.2005

Geschäftszahl

2003/15/0104

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 2000, 98/13/0164, ergibt sich, dass das EStG 1988 (Stammfassung) die Außerordentlichkeit hinsichtlich sämtlicher im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Einkünfte abschließend regelt. Dabei stellt das Gesetz nicht darauf ab, dass die Einkünfte nur in ein Veranlagungsjahr fallen (Hinweis Reinisch, RdW 2001/409). Der Abgabenbehörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Umstand, dass der Veräußerungsgewinn auf mehrere Jahre verteilt zu erfassen ist, im Streitjahr (hier: 2000) nicht als ein Hindernis für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1988 gewertet hat.