Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Geschäftszahl

2003/15/0099

Rechtssatz

Die Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins und 2 BAO kann eine sachliche oder eine persönliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Hinweis E 19. März 1998, 96/15/0067). In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (Hinweis E 23. Oktober 1997, 96/15/0154). Auch Folgen des Unternehmerwagnisses sind idR nicht als sachliche Unbilligkeit anzusehen (Hinweis E 23. Jänner 1996, 95/14/0062).