Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Geschäftszahl

2003/15/0093

Rechtssatz

Eltern können im Rahmen der in Paragraph 137, Absatz 2, ABGB normierten Beistandspflicht von ihren Kindern unentgeltlich angemessene Dienste verlangen. Werden in Erfüllung dieser Beistandspflicht Arbeitsleistungen im Rahmen des Erwerbes des Berechtigten erbracht, hat der Leistende einen Entgeltanspruch analog der Bestimmungen der Paragraphen 98 bis 100 ABGB (Hinweis Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB, Paragraph 137,, Tz 4). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen aus diesem Titel geleistete Abgeltungen der Mitwirkung im Erwerb des Angehörigen beim Zahlenden keine Betriebsausgaben/Werbungskosten dar (Hinweis E 26. März 1985, 84/14/0059, E 29. Oktober 1985, 85/14/0067, E 29. Jänner 1991, 89/14/0088). Ob der Erbringer der Leistung in Erfüllung eines - wie hier behaupteten - Werkvertrages oder aber lediglich im Rahmen seiner familienrechtlichen Mitwirkungspflicht/Beistandspflicht tätig geworden ist, ist eine auf der Sachverhaltsebene zu lösende Tatfrage. [Hier: Die Abgabenbehörde ist davon ausgegangen, dass auf Grund des geringen Ausmaßes der vom Sohn der Abgabepflichtigen erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Art der Tätigkeit, Unterstützung seiner Mutter mit der "Berechnungserstellung", nicht davon gesprochen werden könne, dass diese Leistungen über eine rechtlich bzw. sittlich gebotene familienhafte Beistandspflicht hinausgingen. Diese Begründung vermag den Bescheidspruch nicht zu tragen. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr das Vorliegen eines behaupteten Werkvertrages an Hand der Kriterien für die Anerkennung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2003, 98/13/0184) prüfen müssen.]

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150093.X04