Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Geschäftszahl

2003/15/0042

Rechtssatz

Für die richtige Beachtung von Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich. Nur er selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kanzleikalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Dies auch dann, wenn die Kanzleileiterin überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Kanzleikalenders, betraut worden ist und es bisher zu keinen Beanstandungen gekommen sein sollte (Hinweis B 17. August 1994, 94/15/0112, 0115).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2003/15/0071