Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Geschäftszahl

2003/14/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0035 E 22. Mai 2002 RS 1

(hier nur Haftung nach Paragraph 9, BAO genannt)

Stammrechtssatz

Die persönlichen Haftungen (etwa nach Paragraphen 9 und 80 BAO, Paragraph 9, VStG ua) treffen nicht nur die Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Geschäftsführer (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. März 2002, 2001/15/0064 und 2001/15/0155) und sind daher für ein Unternehmerrisiko nicht kennzeichnend.