Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Geschäftszahl

2003/14/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0084 E 18. Juli 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (Hinweis E 23.4.2001, 2001/14/0054).