Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO durch die Oberbehörde bewirkt das Ausscheiden des aufgehobenen Bescheides aus dem Rechtsbestand.Die Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 299, BAO durch die Oberbehörde bewirkt das Ausscheiden des aufgehobenen Bescheides aus dem Rechtsbestand.