Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2003

Geschäftszahl

2003/14/0023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/15/0060 E 18. Dezember 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft trägt, der Gesellschafter-Sphäre zuzuordnen ist und damit kein Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit darstellt.