Verwaltungsgerichtshof
20.04.2004
2003/13/0160
Gehen Unternehmen von Todes wegen über, so ist bei den Erben zunächst ein unentgeltlicher Erwerb (mit der Verpflichtung zur Buchwertfortführung) im Ausmaß ihres Erbteiles gegeben (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 885). Dies trifft auch dann zu, wenn der Erbe einen real überschuldeten Betrieb übernimmt; die betrieblichen Verbindlichkeiten gehen im Rahmen der Buchwertfortführung auf den Erben über (Hinweis Doralt, EStG I6, Tz 404/1 zu Paragraph 6,).