Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2004

Geschäftszahl

2003/13/0153

Rechtssatz

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters im Haftungsverfahren wird erst ausgelöst, wenn die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge beim Hauptschuldner fest steht (Hinweis E 16. September 2003, 2000/14/0162).