Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2003/13/0153
Allein die Abweisung eines Konkursantrages über das Vermögen des Hauptschuldners mangels kostendeckenden Vermögens und die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben vorweg schon eine Feststellung der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben beim Hauptschuldner (Hinweis E 22. Oktober 2002, 2000/14/0083; E 24. Oktober 2000, 95/14/0090).