Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2003/13/0153
Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 22. Oktober 2002, 2000/14/0083; E 29. Mai 2001, 99/14/0277).