Verwaltungsgerichtshof
31.03.2004
2003/13/0153
Eine Erledigung, die rechtlich nicht existent geworden ist (Hinweis B 24. März 1998, 97/14/0151), kann keine Rechtswirkungen entfalten und einer neuerlichen, wirksam gestalteten Erledigung mit Bescheidqualität demnach auch nicht im Wege stehen.